Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 5a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5a GOÄ →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2010 – 7 K 4778/09Zitiert von 1
- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 63
- VG Gelsenkirchen, 14.12.2009 – 7 L 1150/09Zitiert von 1
- BGH, 12.11.2009 – III ZR 110/09Ärztliches Gebührenrecht: Keine Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte auf Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenhausträger und externem Arzt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BGH, 23.03.2006 – III ZR 223/05Arztrecht: Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte auf medizinisch nicht indizierte kosmetische Operationen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2626)
BGBl. 1999 I S. 2626
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